8. Daten- und Persönlichkeitsschutz verwirklichen!

Jegliche Form des Datenmissbrauchs muss gesetzlich (im öffentlichen und privaten Bereich) und durch entsprechende technisch-organisatorische Vorkehrungen unterbunden werden, so die Weitergabe und Verknüpfung von personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken, zur Erstellung von Personenprofilen etc. Die elektronische Überwachung von Arbeitnehmer-Innen muss geahndet, das Arbeitnehmerdatenschutzgesetz endlich eingeführt werden.

Bei jeder personenbeziehbaren Datensammlung und –speicherung ist das Prinzip der Da-tensparsamkeit zu beachten; in manchen Fällen muss gänzlich auf elektronische Datener-fassung verzichtet werden. Datenvorratsspeicherung und Online-Durchsuchungen müssen unterbleiben, bereits angelegte Vorratsdatenspeicher reduziert, der Schutz der Privatsphäre (privat und beruflich) gewahrt werden. BürgerInnen müssen die letzte Entscheidungshoheit über die Verwendung ihrer persönlichen Daten behalten. Das „Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung“ (BVerfG) ist in der Informationsgesellschaft unverzichtbar.

 
 

Kommentare

 
Andre · Sonntag 14. Dezember 2008 · 19:54
"Datensparsamkeit" ist ein sehr wichtiger Punkt, das sollte jemand mal festschreiben. Ausserdem der Schutz der Pseudonymität im Internet und der Verbraucherinformation.
 

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