Bespitzelung: Nach der Telekom nun auch die Bahn!

In Deutschland hat die Bespitzelung von Mitarbeitern bereits ein Ausmaß erreicht, das alle als Naivlinge erscheinen lässt, die annahmen, dass Unternehmen und Behörden sich in Fragen des Datenschutzes an Recht und Gesetz halten würden.

Angesichts der immer weiter eskalierenden Enthüllungen über die Spitzelpraktiken der Telekom und anderer deutscher Großkonzerne fordert der Chaos Computer Club (CCC) in seinem „Datenschutz-Manifest“ eine grundlegende Neuordnung des Datenschutzes und eine Ächtung von Datenverbrechen in Deutschland.

Das vom Bundesverfassungsgericht im Urteil zur digitalen Intimsphäre festgestellte Recht auf Schutz vor der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen müsse endlich in konkrete Gesetze gefasst und in der Praxis umgesetzt werden. „Der durch das Zusammenführen verschiedener Datenbestände erst ermöglichte tiefgreifende Einblick in das Leben jedes Einzelnen stellt eine signifikante Gefahr für die freie Entfaltung der Persönlichkeit dar und muss mit drakonischen Strafen belegt werden. Die derzeitige Behandlung von Datenverbrechen als Kavaliersdelikt ist in keiner Weise den Folgen für den Einzelnen angemessen.“

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat für MitarbeiterInnen des Öffentlichen Dienstes bereits am 03.04.2007 im Fall einer Mitarbeiterin einer englischen Schule entschieden, dass der Arbeitgeber nicht berechtigt sei, den dienstlichen Telefonanschluss , die E-Mails und den dienstlichen Internetzugang zu überwachen.

Lest den Artikel von Michael W. Felser:

„Der Gerichtshof sprach der Klägerin, deren Arbeitsplatz PC seit 1995 von dem Schuldirektor überwacht wurde, ein Schmerzensgeld von 3000 Euro zu. Nach Ansicht des EGMR verstösst die Überwachung der Internetnutzung, der Telefonnutzung und des E-Mailverkehrs gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention:

Artikel 8 EMRK

Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.

(2) Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.“

Die Entscheidung gilt nur für den öffentlichen Dienst. Allerdings auch für den deutschen öffentlichen Dienst!

 

Autor: Annette Mühlberg · Thema: Datenschutz · 03.06.08
 

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