Recht: Keine private Nutzung des Internets
Wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets für seine Angestellten verbietet, hat auch der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Heise.de zitiert aus einem Urteil, über das in der aktuellen Ausgabe des Magazins Multimedia und Recht (10/2006) berichtet wird. Laut dem besagten Urteilsspruch des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 10 TaBV 1/06) kann ein Arbeitgeber das Surfen im Internet, sowie die Nutzung von E-Mail verbieten und darf schließlich eine Kündigung aussprechen, wenn sich die Mitarbeiter nicht an seine Anweisung halten. Das gilt auch, wenn der private Gebrauch vorher noch ausdrücklich erlaubt war. In diesem Fall kann auch der Betriebsrat keinen Einspruch erheben, um das Online-Verbot zu verhindern. Laut dem Paragraph 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Ordnung am Arbeitsplatz geht.
In dem Fall eines Dortmunder IT-Unternehmens traf dies aber nicht zu: Dort war bislang die außerbetriebliche Nutzung des Internets nach Feierabend ausdrücklich erlaubt gewesen. Eine neue Dienstanweisung verbot jedoch das private Surfen. Dies falle jedoch nicht unter den Paragraph 87, so das Arbeitsgericht, da es dort um die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Fragen der Lohngestaltung gehe. Da die erlaubte Nutzung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers war, kann er sie natürlich jederzeit auch wieder einstellen, so die Argumentation. Halten sich die Mitarbeiter bereits während der Arbeitszeit nicht an dieses Verbot, kann ihnen unter Umständen eine fristlose Kündigung winken.



