Recht: Keine private Nutzung des Internets
Wenn ein Arbeitgeber die private Nutzung des Internets für seine Angestellten verbietet, hat auch der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Heise.de zitiert aus einem Urteil, über das in der aktuellen Ausgabe des Magazins „Multimedia und Recht“ (10/2006) berichtet wird. Laut dem besagten Urteilsspruch des Landesarbeitsgerichts Hamm (Az. 10 TaBV 1/06) kann ein Arbeitgeber das Surfen im Internet, sowie die Nutzung von E-Mail verbieten und darf schließlich eine Kündigung aussprechen, wenn sich die Mitarbeiter nicht an seine Anweisung halten. Das gilt auch, wenn der private Gebrauch vorher noch ausdrücklich erlaubt war. In diesem Fall kann auch der Betriebsrat keinen Einspruch erheben, um das Online-Verbot zu verhindern. Laut dem Paragraph 87 Absatz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) hat der Betriebsrat zwar ein Mitbestimmungsrecht, wenn es um Ordnung am Arbeitsplatz geht.
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