Verwendung von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 verfassungswidrig!
In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts heißt es zum Urteil vom 3. März 2009: „Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einsatz elektronischer Wahlgeräte voraussetzt, dass die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung vom Bürger zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüft werden können.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG), der gebietet, dass alle wesentlichen Schritte der Wahl öffentlicher Überprüfbarkeit unterliegen, soweit nicht andere verfassungsrechtliche Belange eine Ausnahme rechtfertigen.
Danach ist es verfassungsrechtlich zwar nicht zu beanstanden, dass § 35 Bundeswahlgesetz (BWG) den Einsatz von Wahlgeräten zulässt. Die Bundeswahlgeräteverordnung ist jedoch verfassungswidrig, weil sie nicht sicherstellt, dass nur solche Wahlgeräte zugelassen und verwendet werden, die den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen des Grundsatzes der Öffentlichkeit genügen.“
Dies entspricht der ver.di-Forderung wie sie im Berliner Manifest unter Punkt 5 formuliert wurde: „BürgerInnen müssen sicher sein können, dass Wahlen korrekt verlaufen. Durch den Einsatz von Wahlcomputern, würde der Bürger derzeit gezwungen, die Kontrolle über das Verfahren abzugeben und könnte nur hoffen, dass der Computer die Daten, entsprechend seines Wahlentscheids, weiterleitet.“
Hier, die Pressemitteilung Nr. 19/2009 vom 3. März 2009




