Bundesverfassungsgericht schränkt Vorratsdatenspeicherung ein!
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner heute verkündeten Eilentscheidung Teile der anlassunabhängigen Speicherung aller Telekommunikationsverbindungsdaten auf Vorrat vorerst außer Kraft gesetzt.
Die Richter folgten damit zum Teil einem Eilantrag von über 30.000 BeschwerdeführerInnen. Die Telekommunikationsfirmen müssen zwar im Rahmen der Anfang des Jahres in Kraft getretenen Novelle der Regelungen zur TK-Überwachung Verbindungs- und Standortdaten der Nutzer verdachtsunabhängig sechs Monate vorhalten. Sicherheitsbehörden dürfen aber nur zur Verfolgung schwerer Straftaten darauf zugreifen.
Stefan Krempl schreibt bei Heise dazu, dass zudem „der Verdacht durch bestimmte Tatsachen begründet und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos sein [muss]. Das Gesetz sieht dementgegen vor, dass Ermittler sowie prinzipiell Geheimdienste etwa auch bei `mittels Telekommunikation begangener Straftaten´ in den Datenbergen schürfen können sollten.
Der am heutigen Mittwoch bekannt gegebene Beschluss ist ein Teilerfolg für die vielen Bürger, die sich mit ihrer Klage an Karlsruhe gerichtet haben. Nicht das in Paragraph 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelte Speichern selbst, sondern erst die in Paragraph 113b TKG festgeschriebene Vorgabe zum Abruf und zur Verwendung der Daten sei der besonders gefährliche Eingriff in die Freiheit der Bürger, meinen die roten Roben. Ein solcher Datenabruf ermögliche es, `weitreichende Erkenntnisse über das Kommunikationsverhalten und die sozialen Kontakte des Betroffenen zu erlangen´. Er könnte zudem häufig eine Einleitung weiterer Ermittlungsmaßnahmen nach sich ziehen.
Zuvor hatte das Bundesverfassungsgericht in anderen Entscheidungen immer wieder betont, dass schon das Datensammeln an sich die Bürgerrechte einschränke und einen Einschnitt in das informationelle Selbstbestimmungsrecht darstelle. Über die Verfassungsmäßigkeit der Speicherung an sich will Karlsruhe nach eigenen Angaben aber erst im noch ausstehenden Hauptverfahren ein Urteil fällen.“
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